Der Geschädigte soll nicht über den Ersatz des ihm entstandenen Schadens hinaus bereichert werden. Wenn die Reparatur zu einer Verbesserung des beschädigten Fahrzeugs führt, weil z.B. Verschleißteile durch neuwertige Marken-Teile ersetzt werden, so muß sich der Geschädigte diesen Vorteil auf den Schadensersatz anrechnen lassen. Diese Anrechnung wird als Abzug “Neu für Alt” oder schlicht “NfA-Abzug” genannt. Siehe auch hierzu unter „W“ Wertverbesserung