Bezieht sich auf die Schadenentstehung und meint „aus Versehen“, also ohne Absicht. Kritisch wird es aber, wenn dem Verursacher des Schadens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dann ist der Schaden zwar noch immer ohne Absicht entstanden. Jedoch ist das Fehlverhalten objektiv gefährlich und subjektiv unentschuldbar im Sinne von „So etwas darf nicht passieren“. Einfache Fahrlässigkeit kann hingegen mit der Faustformel „Das kann doch jedem mal passieren“ umschrieben werden. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, darf der Kaskoversicherer die Leistung je nach Umständen kürzen, in Extremfällen bis auf null.