Schaden ABC
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Nachbesichtigung

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Haftpflichtschaden) hat der Geschädigte das Recht auf Inanspruchnahme eines eigenen Kfz-Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenhöhe sowie auf einen Rechtsanwalt zur Abwicklung der gesamten Schadensangelegenheit. Die Kosten hierfür müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden. Im Rahmen des “Schadensmanagementes” kommt es inzwischen häufig vor, dass die gegnerische (eintrittspflichtige) Versicherung nach Vorlage eines Gutachtens durch den Geschädigten eine “Nachbesichtigung” durch einen Sachverständigen der Versicherung durchführen (lassen) möchte. Die Versicherer teilen bei diesem Verlangen hierbei meist mit, dass sie das “Recht zur Nachbesichtigung” ausüben wollen. Hierzu ist festzustellen, dass es seitens des Unfallgegners oder der gegnerischen Versicherung kein Nachbesichtigungsrecht gibt. Nach geltender Rechtsprechung ist vielmehr genau das Gegenteil der Fall. Nach Ansicht der Gerichte gibt es kein Recht zur Nachbesichtigung, sofern das Schadensgutachten keine gravierenden Mängel aufweist, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sein müssen. Für den allgemeinen Fall, die Vorlage eines korrekten Gutachtens durch einen eigenen Gutachter, sollte der Geschädigte die Zustimmung zu einer Nachbesichtigung verweigern. Dies gilt insbesondere bei der fiktiven Abrechnung, also für den Fall, bei dem der Geschädigte sich den Schaden auszahlen lassen möchte.