Wer ein nicht zugelassenes Fahrzeug überführen oder damit Prüfungs- bzw. Probefahrten durchführen möchte, benötigt zu diesem Zweck ein Kennzeichen, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Dafür ist das Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorgesehen.