Das Interesse des Geschädigten, sein gewohntes Fahrzeug behalten zu wollen. Das erlaubt ihm, vom Schädiger für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur bis zum 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswerts zu fordern, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht ist und er das Fahrzeug ab dem Unfalldatum in der Regel sechs Monate weiternutzt.