Die Haftung des Kfz-Halters ist in § 7 StVG geregelt. Sie setzt voraus, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden eingetreten ist. Für diesen hat dann der Halter aufzukommen. Die Halterhaftung kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes gegen den Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, zu dessen Kostenveranlagung führen. … Dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten können dann die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (vgl. § 25a StVG).