Der Begriff „Grobe Fahrlässigkeit“ ist in den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Versicherungen als Ausschlussgrund angegeben. Der Versicherer kann insbesondere bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht seine Leistungen in der Fahrzeugversicherung verweigern. Hinweis: Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog. „Einwand der groben Fahrlässigkeit“. Hier lohnt sich ein Vergleich.