Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil (Urteil vom 14.12.2010: AZ: VI ZR 231/09), dass die sach- und fachgerechte Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch mit gebrauchten Teilen erfolgen kann. Insofern ist es ratsam, bei Schäden an älteren Fahrzeugen (Liebhaberstücke, Oldtimer, Exoten usw.) vom Sachverständigen eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen erstellen zu lassen.