Lediglich im Bereich von Nutzfahrzeugen und gewerblich genutzten Fahrzeugen kann davon ausgegangen werden, dass diese Fahrzeuge nahezu ausschließlich als regelbesteuerte Fahrzeuge am Markt zu finden sind unabhängig vom Fahrzeugalter. In diesen Fällen kann der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert sowohl brutto wie auch netto unter Angabe des Regelsteuersatzes (derzeit 19 %) angeben.
In allen anderen Fahrzeugkategorien muss der Sachverständige sehr genau differenzieren, ob ggf. von Regelbesteuerung ausgegangen werden kann. Streng zu trennen von der Frage der Regelbesteuerung ist die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten. Werden beispielsweise fünfjährige Fahrzeuge in einem Handwerksbetrieb beschädigt, so besteht kein Zweifel, dass der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Je nach Typ des beschädigten Fahrzeuges dürfte es allerdings unmöglich sein, vergleichbare regelbesteuerte Fahrzeuge zu erhalten. Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren geht man davon aus, dass der Wiederbeschaffungswert die volle Mwst. von derzeit 19% enthält (Regelbesteuerung)