Vorteilsausgleich ist der Überbegriff für anzurechnende „Neu-für Alt-Vorteile“, für eine eventuelle anzurechnende Wertverbesserung oder für ersparte Eigenkosten. Schadenrechtlich werden aber nur solche Vorteile angerechnet, die nicht nur theoretischer Natur sind, sondern sich spürbar im Portemonnaie des Geschädigten bemerkbar machen.