Der Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses ist ein Ausschlussgrund für die Haftung des Kfz-Halters. Anforderungen an ein unabwendbares Ereignis: Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis hervorgerufen wurde, welches weder auf einem Fehler der Fahrzeugbeschaffenheit noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl der Halter, der Fahrer und eine andere bei dem Betrieb des Kfz beschäftigte Person die erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Das unabwendbares Ereignis selbst ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung fordert, dass der Schaden ohne das jegliche Verschulden des Fahrers bzw. Halters eingetreten ist und beide die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet haben. Es sind aber die §7 Abs. 2 StVG, §17 Abs. 3 StVG, und deren Erläuterung zu beachten.