Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Zwischenzeitlich geht die allgemeine Rechtsprechung davon aus, das der qualifizierte Sachverständige durch seine Infomationsanbindung im Zuge der Büroorganisation auch in der Lage ist, den erweiterten Markt spezieller Restwertaufkäufer mit geringem Aufwand zu erreichen und muss somit auch die evtl. höheren Preise dieser Berufsgruppe mit berücksichtigen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel und regionaler Marktgegebenheiten.
Hinweis: Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann. Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!