Üblicherweise werden über den Fahrzeughandel, dessen Werte Grundlage der Wiederbeschaffungs-wertermittlung im Totalschadenfall sind, Gebrauchtfahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gemäß § 25a UStG angeboten. Danach fällt Mehrwertsteuer lediglich an auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert. Die Händlereinkaufwerte der üblichen Gebrauchtwagenermittlungslisten müssen mit den tatsächlichen Geschäftsabläufen im Gebrauchtwagenhandel nicht übereinstimmen (z.B. regionale Besonderheiten). Da der Sachverständige auf diese konkreten Umstände keinerlei Einfluss hat, dürfte es ihm in aller Regel unmöglich sein, den konkreten Mehrwertsteueranteil im Rahmen der Differenzbesteuerung zu ermitteln. Entscheidend für die Schadenabwicklung ist jedoch in erster Linie die Feststellung, dass es sich bei dem Fahrzeug, für das der Wiederbeschaffungswert ermittelt wurde, typischerweise um ein Fahrzeug handelt, das im Handel unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung angeboten wird. Unter Berücksichtigung der Handelsspannen, die üblicherweise zwischen 5 und 15 % liegen, erscheint ein geschätzter Mehrwertsteueranteil von 2,4 % vom Wiederbeschaffungswert bei derartigen Fahrzeugen vertretbar. Bei Bedarf muss der Sachverständige hierauf hinweisen.