Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatzpflichtig, jedoch im Einzelfall nachzuweisen. Ein Ausgleich für entgangenen Urlaub oder sonstigen Zeitverlust ist regelmäßig nicht ersatzpflichtig. Schäden z. B. an Bekleidung, Schutzhelm von Zweiradfahrern oder an im/am Fahrzeug mitgeführten Gegenständen. Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nachzuweisen. Die obige Aufstellung kann bei Bedarf durch weitere Schadenkosten ergänzt werden. Ersatzpflichtig sind grundsätzlich Kosten für alle unfallbedingten Schäden.