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Aktivlegitimation

Im Verkehrsrecht ist ausschließlich und alleinig der Kfz Eigentümer aktivlegitimiert. Diese Form der Legitimierung ist nicht auf Dritte übertragbar. Der Eigentümer hat das Recht, an seinem Fahrzeug entstandene Schäden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzufordern und gerichtlich geltend zu machen. Weicht der Halter oder Fahrer und Unfallverursacher vom Eigentümer des Fahrzeugs ab, ist dieser nicht zur Einforderung der entstandenen Schäden berechtigt und verfügt nicht über eine Aktivlegitimation. Einflussnehmende Faktoren auf die Sachbefugnis sind alle Nachweise zur Eigentümerschaft, die sich in der Bezahlung des Kaufpreises und den Unterhaltskosten für das Fahrzeug aufzeigen. Um rechtliche Konsequenzen aufgrund fehlender Aktivlegitimation zu vermeiden, müssen die Eigentumsverhältnisse und damit die Sachbefugnis vor der Beauftragung einer Werkstatt oder der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen geklärt sein.