Technische Gutachten
Technische Gutachten erstellen wir für Pkw, Lkw, Nutzfahrzeuge, Maschinen, Aggregate und deren Anbauteile. Unter anderem werden Motorschäden an Otto- und Dieselmotoren, Getriebeschäden, Schäden an Turboladern, Achsschäden, Motoranbauteile – wie zum Beispiel Wasserpumpe, Servolenkung und Lichtmaschine –, der Motorabtrieb, Schäden an der Fahrzeuglackierung, der Kupplung und den Rädern begutachtet. Die Kosten für Sondergutachten, die zum Beispiel vor Gericht benötigt werden, übernehmen häufig bestehende Rechtsschutzversicherungen.
Beweissicherungsgutachten
Nach einem Unfall ist es wichtig, alle Fakten zu dokumentieren, denn die Schuldfrage ist immer wieder strittig. Treten Folgeschäden aufgrund einer fehlerhaften Werkstattreparatur auf, wurde bei einem Gebrauchtwagen eine nicht zutreffende Unfallfreiheit bescheinigt, oder wurde der Tachostand an einem Fahrzeug manipuliert? Unsere Beweissicherungsgutachten helfen Ihnen dabei, Ihre Forderungen rechtlich durchzusetzen. Wir sichern für Sie Beweise und dokumentieren Schäden und Manipulationen an Ihrem Fahrzeug. Dank unserer hochqualifizierten Methoden sind unsere Gutachten auch in gerichtlichen Verfahren verwendbar. Vergessen Sie nicht: Sie sind in der Beweispflicht, wenn Sie Ihre Forderungen durchsetzen wollen.
Sachverständigenverfahren
Es gibt Streit mit der Versicherung über die Höhe einer Entschädigung? In Fällen wie diesem kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden. Der Ablauf ist dann wie folgt: Der Versicherer und der Versicherungsnehmer benennen dafür innerhalb von zwei Wochen jeweils einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Hält eine der beiden Parteien diese Frist nicht ein, bestimmt die andere Partei auch den zweiten Sachverständigen. Die Frist beginnt, wenn eine Partei das Verfahren unter Benennung eines Sachverständigen ausruft. Beide Sachverständige erstellen daraufhin eigenständig Gutachten. Weichen diese voneinander ab, versuchen die Sachverständigen, zu einer Einigung zu gelangen. Einigen sie sich, ist ihre Entscheidung für beide Parteien verbindlich. Gibt es keine Einigung, entscheidet ein weiterer, als Obmann eingesetzter Sachverständiger. Dieser muss vor dem Beginn des Verfahrens von den beiden Sachverständigen bestimmt werden. Einigen sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen Obmann, wird dieser vom zuständigen Amtsgericht bestimmt. Die Entscheidung des Obmanns ist für beide Parteien verbindlich. Eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses ist in der Regel nur möglich, wenn die Entscheidung der Sachverständigen oder des Obmanns offensichtlich falsch sind.
Wer die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt, richtet sich nach dessen Ausgang: Wer im Unrecht ist, muss zahlen. Einigen sich beide Sachverständige auf einen Betrag genau in der Mitte, werden die Verfahrenskosten hälftig aufgeteilt.
Gerne beraten wir Sie auch zu unseren Sondergutachten. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen ersten Termin.