Einige Gerichte erkennen im Totalschadensfall auch eine sogenannte Wiederbeschaffungspauschale an. Hierunter verbergen sich die Sachverständigenkosten für die Untersuchung des – gebrauchten – Ersatzfahrzeugs auf Gleichwertigkeit und Unfallfreiheit. Der Betrag kann konkret durch Vorlage der Gebührenberechnung des Sachverständigen oder als pauschalierter Betrag (daher unerheblich, ob der Sachverständige entsprechend tätig wurde oder nicht) geltend gemacht werden.