Der Wegeunfall gilt als Arbeitsunfall. Dieser kann eintreten auf dem Hin und Rückweg zur Arbeit, bei einer Dienstfahrt oder bei einer Fahrt zum z.B. Feuerwehreinsatz. D.h. auf einem mit einer unfallversicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg. Der Wegeunfall gilt als Arbeitsunfall. Versichert sind Hin- und Rückweg, wenn der Weg in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.