Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will (z.B. Urteil vom 05.06.1997, LG Erfurt, AZ: 2 S 356/96). Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Händlerverkaufswert. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren. Der Wiederbeschaffungswert ist die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte z.B. auf Basis eines Totalschadens abrechnet. Die MwSt Berücksichtigung unterliegt drei Kriterien.