Stellt ein Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer Fahrzeugversicherung und händigt der Versicherer daraufhin eine Versicherungsbestätigung – so genannte Doppelkarte – aus, so gilt der vorläufige Deckungsschutz auch für die Fahrzeugversicherung, wenn die Versicherung nicht deutlich darauf hingewiesen hat, dass sie die vorläufige Deckung nur für die Haftpflichtversicherung gewähren will. Urteil des OLG Köln vom 24.10.2000 9 U 34/00 DAR 2001, 274 NVersZ 2001, 274