Nach deutschem Schadenersatzrecht (§ 11 II StVG, § 844 II BGB) hat derjenige, der für den Tod eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten verantwortlich ist, dem tatsächlich oder potenziell Unterhaltsberechtigten den Schaden zu ersetzen, den er infolge des Todes des Unterhaltsverpflichteten erleidet. Maßgeblich für die Höhe ist der gesetzlich geschuldete Unterhalt. Für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung gilt einerseits die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und andererseits die mutmaßliche Lebensdauer des Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsschaden ist damit in Deutschland Teil des ersatzpflichtigen Schadens, der z.B. von der allgemeinen Haftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wird. Anspruchsberechtigte sind i.d.R. der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin der/des Getöteten oder deren/dessen Kinder. Aufgrund der z.T. sehr langen Zeiträume, für die Unterhalt geschuldet wird, ist der Unterhaltsschaden eine wesentliche Schadenposition.