Unterschreibt ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall eine Erklärung, in der er sich als am Unfall schuldig bekennt, so tritt hierdurch zwar eine Umkehr der Beweislast ein. Ein solches Schuldbekenntnis stellt jedoch rechtlich kein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, durch das dem Aussteller jegliche Einwendungen zum Unfallhergang ausgeschlossen wären. Hingegen wird von der Rechtsprechung eine Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers des Schädigers schon eher als deklaratorisches Schuldanerkenntnins eingestuft.