Es ist ohne weiteres zulässig, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug außerhalb einer Werkstatt in Eigenarbeit zu reparieren. Dem Geschädigten stehen in diesem Fall die erforderlichen Reparaturkosten als Wiederherstellungsaufwand zu. Lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuer und bezüglich des dann geltend zu machenden Nutzungsausfalls ergeben sich bei einer Wiederherstellung in Eigenregie Ansatzpunkte für Streit mit der Versicherung des Schädigers. Der BGH hat in seinem Urteil Urteil vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02 als Leitsatz ausgegeben, dass die Qualität der Reparatur solange keine Rolle spielt, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, aber dass durch die Reparatur die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit des Fahrzeuges sach- und fachgerecht wiederhergestellt werden muss.