Im Rahmen des Schadensmanagements sind viele Versicherungen dazu übergegangen, sogenannte Partnerwerkstätten zu rekrutieren. Es handelt sich meistum Werkstätten ohne Händlervertrag eines Automobilherstellers, die sich ein Zusatzgeschäft bzw. entsprechende Auslastung der Betriebe erhoffen.
Diese “Vertrauenswerkstätten der Versicherer” arbeiten teilweise zu ruinösen Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft. Ziel dieser Massnahme ist es, Geschädigte nach einem Unfallereignis umgehend in die Werkstätten der Versicherer zu kanalisieren, um damit entsprechende Kosten bei der Fahrzeugreparatur für die Versicherung einzusparen. Nachdem diese Werkstätten bei den Lohnkosten und den Erträgen aus Ersatzteilen einem erheblichem Druck der Versicherer ausgesetzt sind, wird in manchen Werkstätten versucht, auf die eine oder andere Art bei der Unfallinstandsetzung zu “sparen”, um die Kostendeckung zu erreichen und trotz aller Sparmassnahmen für das Unternehmen doch noch einen Gewinn zu erzielen. Des weiteren wird gerne unterschlagen, dass es zu Problemen mit der Fahrzeuggarantie kommen kann wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt instand gesetzt wird, die nicht Vertragshändler des jeweiligen Fabrikats ist. Die Versicherer bewerben zwar eigene Garantiezusagen; wie diese Versprechen jedoch praktisch eingehalten werden sollen, bleibt in der Regel offen. Ein weiteres Problem ergibt sich dann, wenn die Reparatur in der Vertrauenswerkstatt der Versicherung nicht zufriedenstellend für den Geschädigten ausgefallen ist. Zum einen liegt die Beweislast für eine “minderwertige” Reparatur nun beim Geschädigten. Zum anderen kann er den ursprünglichen Unfallschaden nicht beweisen, da kein Gutachten erstellt wurde. Insbesondere bei reparierten Unfallbeschädigungen treten Mängel oftmals erst nach Jahren auf (Korrosion, etc.).
Wohl dem, der dann ein Gutachten vorweisen kann, in dem die unfallrelevanten Bauteile dokumentiert sind. Um das Ziel “Vertrauenswerkstatt” zu erreichen, wird dem Geschädigten (oft auch nachdrücklich) durch die gegnerische Versicherung direkt nach dem Unfallereignis ein Fullservice “angeboten”. Hierbei wird in der Regel sofort ein Mietwagen gestellt und das Fahrzeug schnellstmöglichst durch die Partnerwerkstatt abgeholt mit einem sogenannten Hol- und Bringservice. Auf diese Weise will die gegnerische Versicherung den Unfallschaden an sich reißen mit dem Ziel, Kosten zu sparen und dem Geschädigten einen Teil der zustehenden Rechte vorzuenthalten. Hieraus kann selbst der Laie ohne weiteres erkennen, dass all dies nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Entschädigung im Rahmen geltender Gesetze und Rechtssprechung sein kann. Zu den Rechten eines Geschädigten gehört u.a. auch die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes zur rechtskonformen Abwicklung des Unfallschadens. Die Kosten für den Sachverständigen und den Rechtsanwalt müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, sofern keine Teilschuld vorliegt. Eine eigene Rechtsschutzversicherung ist hierfür nicht erforderlich.