Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
Folgende Regel sind einzuhalten:
• Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.
• Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur).
• Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtsprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.
Anmerkung:
Mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 hat der BGH eindeutig festgelegt, dass in den Fällen der Reparatur im Rahmen der 130 % die Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze sofort fällig sind.