Im Duden steht als Definition zum Begriff ‚Oldtimer’ „Altes, gut gepflegtes Modell eines Fahrzeuges (besonders eines Autos) mit Sammler- oder Liebhaberwert“. Alle zuvor genannten Faktoren beinhalten das Verhältnis zu einem Objekt, in diesem Fall zu einem Automobil, welches aus dem Alltagsbild verschwunden ist, schon seit geraumer Zeit vergessen war und im Moment wieder ins Bewusstsein gerückt wird. Dieses ‚Vergessen’ bedingt natürlich, dass das Fahrzeug relativ selten (im Verhältnis zur Masse) wahrgenommen wird.
Eine gesetzliche Definition des Oldtimerbegriffs gibt es weder in nationalen noch in europäischen Rechtsvorschriften. Dennoch lässt sich aus verschiedenen Regelungen folgern, dass Fahrzeuge ab einem bestimmten Alter einen Sonderstatus genießen und nicht mehr als Gebrauchtwagen im herkömmlichen Sinne anzusehen sind
Die gesetzlichen Regelungen Nach §21c i. V. m. §23 I c StVZO besteht für Fahrzeuge ab einem Alter von 30 Jahren die Möglichkeit, eine Betriebserlaubnis als Oldtimer zu erhalten (sog. Oldtimerkennzeichen). Fahrzeuge, die mit diesem Kennzeichen versehen sind, werden ebenfalls pauschal mit jährlich E 192,00 versteuert, dürfen aber – im Gegensatz zu Autos mit 07er Kennzeichen – regelmäßig im Alltagsbetrieb gefahren werden. Weder §21c noch §23 StVZO definiert den Oldtimerbegriff, jedoch verweist §21c I 4 StVZO auf eine Richtlinie, nach deren Vorschrift eine Begutachtung zur Vergabe eines Oldtimerkennzeichens zu erfolgen hat. Diese Richtlinie ist der vom DEUVET in Zusammenarbeit mit dem TÜV erstellte „Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern“. Durch die Verwendung des Begriffs Oldtimer in diesem Zusammenhang stellt der Gesetzgeber damit klar, dass spätestens mit dem Erreichen der 30-Jahres- Grenze die Oldtimer-Eigenschaft eines Autos gegeben ist. Ursprünglich sollte diese Grenze bereits bei 25 Jahren gezogen werden wie es bereits in vielen europäischen Nachbarländern der Fall ist, der Bundesrat entschloss sich jedoch nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Gründen (entgangene Steuereinkünfte) für das 30-Jahres- Limit.
Die Regelungen internationaler Dachverbände Für die Anerkennung eines 20 Jahre alten Fahrzeugs als Oldtimer spricht weiterhin die nachträgliche Einführung der FIVA-Klasse G. Danach gilt ein Auto u.a. dann als Oldtimer, wenn es am 1.1. des laufenden Jahres mindestens 20 Jahre alt ist. Die FIVA, gegründet im Jahr 1966, vereint die Oldtimer-Dachverbände aus 40 Ländern der gesamten Welt mit ca.570.000 Oldtimerbesitzern und wird im Europäischen Parlament durch einen Lobbyisten vertreten. Ziel der FIVA ist es, eine europaweite Vereinheitlichung der Anerkennung von historischen Fahrzeugen zu erreichen.