Immer wieder werden im Rahmen einer Unfallschadensabwicklung falsche Angaben durch den Geschädigten gemacht. Insbesondere Alt- und Vorschäden (nicht instandgesetzte Vorschäden / instandgesetzte Vorschäden) werden häufig nicht ordnungsgemäß deklariert. Dies betrifft sowohl Haftpflicht- als auch Kaskobeschädigungen. Bei Fahrzeugdiebstahl werden im Kaskobereich u.a. falsche Angaben zur Laufleistung gemacht, um den Fahrzeugwert etwas “anzuheben”. Auch werden dem Kfz-Sachverständigen häufig Alt- oder Vorschäden nicht angezeigt, teilweise aus Vergesslichkeit, hin und wieder aber auch in voller Absicht. Von diesem Abenteuer muss dringend abgeraten werden. Das Datennetz ist heute so eng geknüpft, dass aktenkundige Vorschäden infolge des Datenaustausches schnell zur Verfügung stehen. Sollte sich im Rahmen der Schadensabwicklung dann herausstellen, dass Vorschäden nicht ordnungsgemäß deklariert sind, ergeben sich hieraus sowohl strafrechtliche als zivilrechtliche Konsequenzen. Im Zivilrecht reagiert die Rechtsprechung auf solche Verstöße meist mit der Aberkennung der gesamten Schadensforderung. Strafrechtlich gesehen handelt es sich um einen Tatbestand im Bereich des Betruges.