Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00€ (BGH AZ: VI ZR 365/03). In diesen Fällen kann die gegnerische Versicherung wegen der sog. “Schadenminderungspflicht” eine Erstattung der Kosten für das Gutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt, besser wäre natürlich ein Kurzgutachten eines unseres KFZ-Sachverständigen. Sprechen Sie mich auch in solchen Fällen als KFZ-Sachverständigen ihres Vertrauens an.